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Verkaufs - und Lieferbedingungen (AGB)

der LG Electronics Deutschland GmbH, Eschborn -
für Geschäftskunden aus der Schweiz

  1. Allgemeines
    1. Unsere nachstehend abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung
      abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle unsere Verkäufe an Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB („Käufer“).
    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt
      derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    3. Anderslautende allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Käufers werden – auch ohne dass wir diesen ausdrücklich widersprechen – nicht
      Vertragsbestandteil.
  2. Angebote
    1. Unsere Angebote, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten und Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
      durch uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. An mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind wir nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns gebunden.
    2. Zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Erhöhungen von Zöllen, Steuern, Frachten und sonstigen auf der Ware lastenden Abgaben gelten als vereinbart.
    3. Wird eine bei uns eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt, so ist der Käufer zur
      Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen uns geltend machen kann.
  3. Lieferfristen
    1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
      Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
    3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
      einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
    4. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 3 c) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
      Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    5. Alle nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen (Force Majeure), z.B. höhere Gewalt, ferner Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme, Kriegsereignisse,
      Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Maschinenausfälle, usw. auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Vor- oder Zulieferanten entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht.
    6. Die in Ziffer 3 e) erwähnten Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrage nach unserem
      Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
    7. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn eine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeiten nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen
      nach Eintritt der Störung behoben werden kann. Die Rücktrittserklärung des Käufers muss schriftlich erfolgen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
  4. Gefahrübergang und Versand
    1. Der Versand der Ware erfolgt DDP (jeweils aktuelle Incoterms), sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart.
    2. Der Käufer hat den Empfang der Ware bei Anlieferung schriftlich zu bestätigen. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter
      Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
      unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlung hat – sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden –spätestens am 15. Kalendertag, gerechnet ab Rechnungsdatum, netto und
      ohne jeden Abzug zu erfolgen, vorausgesetzt jedoch, dass wenn der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Tag fällt, der kein Bankarbeitstag (ein anderer Tag als
      Samstag, Sonntag oder ein anderer Tag, an dem Geschäftsbanken in Deutschland zur Schließung befugt sind oder tatsächlich geschlossen sind) ist, der Käufer die
      entsprechende Zahlung in voller Höhe am oder vor dem unmittelbar vorhergehenden Bankarbeitstag leistet. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem
      wir über den Geldbetrag verfügen können.
    2. Zahlungen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie im Wege der Überweisung, Lastschrift oder Vorkasse vorgenommen werden.
    3. Aufrechnungsansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dem Käufer steht
      die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
    4. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von einer Woche nach ihrem Zugang schriftlich geltend zu machen. Ein Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt
      als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche bleiben bei begründeter Einwendung auch nach Fristablauf unberührt.
  6. Zahlungsverzug
    1. Bei Zahlungsverzug durch den Käufer gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
    2. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so
      sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ebenso können wir Sicherheitsleistung oder Zahlung vor Auslieferung des Auftrages
      verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer
      bestimmten Kredithöhe oder durch Eingang ungünstiger Auskünfte ergeben haben. In allen diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von noch laufenden Verpflichtungen
      zurückzutreten oder diese bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen zurückzustellen.
    3. Bei Zahlungsverzug werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig.
  7. Mängel
    1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz - u.a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 476 Abs. 2 BGB -
      längere Verjährungsfristen vorschreibt.
    2. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung
      nach unserer Wahl (i) den Mangel beseitigen oder (ii) eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuchs haben wir das Recht, eine
      neuerliche Nacherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag
      zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
      Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie
      etwaige Einbau- und Ausbaukosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten
      Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der
      Vertragswidrigkeit (bspw. Funktions- oder ästhetischer Mangel, vertraglich vereinbarte Verwendungszwecke), unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz
      dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere Aus-und
      Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Aufwendungen sind von uns nur insoweit
      zu tragen, soweit diese nachgewiesen werden und sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort
      verbracht wurde.
    3. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich, spätestens jedoch
      innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Sache, in ausreichendem Maße ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder
      Anbringens der Ware, hat die vorgenannte Untersuchung in jedem Fall eine einfache (Sicht-)Prüfung der äußeren Beschaffenheit der Ware am Lieferort zu enthalten.
      Bei der Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, ob die gelieferte Ware mit der bestellten Ware übereinstimmt. Wird eine größere Warenmenge geliefert,
      genügt eine stichprobenartige Untersuchung der Ware, welche repräsentativ ist, sich an der Gesamtmenge orientiert und innerhalb der 14-tätigen Frist für die
      Mängelanzeige in zumutbarer Weise vorgenommen werden kann.
    4. Wird die Ware vom Käufer unbeanstandet angenommen, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte
      Mängel vorliegen, die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren.
    5. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
      Brauchbarkeit oder bei handelsüblichen Qualitätsabweichungen. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. Wir haften nicht dafür, dass die gelieferten Waren
      für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind.
    6. Von jeglicher Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind unter anderem: natürlicher Verschleiß oder Fehler, die nach Gefahrübergang durch Beschädigung, falsche
      Bedienung, Behandlung oder Lagerung etc. verursacht werden.
    7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen
      nach Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
    8. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend.
    9. Im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages ist der Käufer verpflichtet, uns diese vor Rückgabe der Ware anzuzeigen, damit wir den entsprechenden Vorgang autorisieren und ihm eine RMA-Nummer zuteilen können. Dieses Vorgehen dient ausschließlich der internen Bearbeitung und beeinflusst oder beschränkt nicht die
      Begründetheit der Rechte des Käufers.
  8. Patent-, Marken- und Urheberrechte sowie Produkthaftung
    1. Bei (angeblichen) Ansprüchen Dritter, die gegen den Käufer in der Bundesrepublik Deutschland aus der Verletzung von Patent-, Marken- oder
      Urheberrechtsverletzungen oder aufgrund von Produkthaftung wegen von uns unter diesem Vertrag gelieferten Waren hergeleitet werden, hat uns der Käufer
      unverzüglich und umfassend über solche (angeblichen) Ansprüche zu informieren und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten
      (auch außergerichtlich) zu überlassen. Keinesfalls ist der Käufer berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche oder
      Vereinbarungen abzuschließen sowie sonstige Entscheidungen oder rechtsverbindliche Aussagen zu treffen, die zu einer Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber
      einem Dritten führen können.
    2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung oder Produkthaftung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der
      Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
    3. Die Verwendung der von LG marken- und urheberrechtlich geschützten Inhalte ist nur bei erfolgreicher Registrierung zu unserem Produktinformationsmanagement-
      System (www.pim.lg.de) und nur in dem darin gewährten Umfang gestattet.
  9. Haftung
    1. Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder
      außervertraglicher Pflichten nur (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      (iii) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, (iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (v)
      aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder (vi) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
    2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
      grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
      oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
    3. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in dieser Ziffer 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
      ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
      Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB oder wegen entgangenen Gewinns.
    4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer
      Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen usw.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Waren werden unter einem erweiterten Eigentumsvorbehalt verkauft. Daher bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung
      sämtlicher uns jetzt oder zukünftig zustehender Forderungen aus allen Geschäften mit dem Kunden und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
      Kontokorrent und einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) die gelieferten Waren unser Eigentum.
    2. Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten besichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet
      werden.
    3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine
      Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung
      mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
      verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
    4. Dies gilt nicht für die Fälle des § 947 Abs. 2 BGB. Sollten wir durch den Einbau oder die Verarbeitung der gelieferten Sache das Eigentumsrecht an den Abnehmer
      verlieren, wird vereinbart, dass der Abnehmer die neu hergestellte Sache an uns zur Sicherheit übereignet und seine Ansprüche Dritten gegenüber, die ihm aufgrund
      der Verarbeitung der Sache entstanden sind, an uns abtritt. Ferner wird für den Fall des Insolvenzantrages ein Rücktrittsrecht für uns vereinbart.
    5. Im Falle des Insolvenzantrages gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware als widerrufen.
    6. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten
      Bestandes.
    7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde, sowie die
      gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
    8. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfang
      weitergeben. Erfolgt die Weiterveräußerung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu
      bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.
    9. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen
      aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung ab.
    10. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der
      Weiterveräußerung einzuziehen; er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils
      sofort nach Eingang zuzuleiten.
    11. Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
      erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen
      Forderungen selbst vornehmen können.
    12. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des
      Käufers nach unserer Wahl verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.
    13. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen
      ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.
    14. Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  11. Geheimhaltung
    Der Käufer ist zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die ihm im
    Zusammenhang mit dem Angebot, der Bestellung oder der Lieferung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung
    des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen.
  12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der
      Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dem für
      ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
    3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige vereinbarte Lieferort der Kaufsache. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Eschborn.

Stand: März2019

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